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Wohnungseigentümer haften auch für Altverbindlichkeiten vor Eintritt in die Gemeinschaft - Hausgeldrückstände dürfen nicht als Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt werden
LG Duisburg, AZ: 11 T 28/04, 12.05.2004
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Die Wohnungseigentümer haften gemeinschaftlich für die Uneinbringbarkeit von Altverbindlichkeiten zahlungsunfähiger Miteigentümer unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen bereits Eigentümer waren.

Es ist den Wohnungseigentümern zwar unbenommen, eine durch Wohngeldrückstände entstandene Deckungslücke durch eine Sonderumlage zu schließen. Sie können dazu auch den Posten im Jahreswirtschaffsplan ausweisen und im Rahmen von Wohn geldvorschüssen auf die Gesamtheit umlegen.

Die Forderung gegen Wohnungseigentümer hat jedoch in der Jahreabrechnung als reiner Einnahmen- und Ausgabenrechnung keinen Platz. Allein deren Einstellung in die Jahreabrechnung und eine positive Beschlussfassung schafft noch keinen zusätzlichen Ausgabenposten.

Demnach ist zwar nicht ausgeschlossen, den Hausgeldrückstand auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Hierzu bedarf es jedoch eines gesonderten Beschlusses.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop