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Gemeinschaft hat grds. die Kostentragungspflicht für sondernutzungsberechtigtes Gemeinschaftseigentum/ Zum Anspruch auf Protokollberichtigung; §§ 16, 24 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 150/03, 04.05.2004
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Grundsätzlich ist auch derjenige Miteigentümer anfechtungsberechtigt, der dem Beschluss zugestimmt hat; denn das Anfechtungsrecht dient nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers, sondern auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung (BGHZ, 106, 11).

Die fehlende Unterschrift unter dem Protokoll begründet keine Anfechtung, wenn die Teilungserklärung im Wesentlichen der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 6 WEG entspricht. Für die gesetzliche Regelung ist allgemein anerkannt, dass eine fehlende oder fehlerhafte Unterschrift unter das Protokoll die protokollierten Beschlüsse nicht fehlerhaft macht.

Der Verwalter hat bei der Verfassung des Protokolls einen weiten Ermessensspielraum. Nur in Ausnahmefällen kommt ein Anspruch auf Protokollberichtigung bei der Protokollierung von Meinungen uind Werturteile in Betracht.

Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Befolgung der Teilungserklärung auch für die Kosten der Instandhaltung eines sondernutzungsberechtigten Grundstücksteils aufkommen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegner den maßgeblichen
Nutzen dieser GrundstücksteiIfläche ausschließlich für sich in Anspruch nehmen
können, die Kosten der Instandhaltung aber auf die Gemeinschaff umgelegt werden
müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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