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Aufwendungsersatzanspruch bei Nichtübertragbarkeit eines Vorkaufsrechts
OLG Frankfurt a. M., AZ: 22 U 18/10, 10.04.2012
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Kann eine Partei ihm Rahmen der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung ihrer Verpflichtung, das Vorkaufsrecht mit zu übertragen nicht nachkommen, weil die Übertragung angesichts der Regelung des § 473 BGB subjektiv unmöglich war, so kann der Käufer der Wohnung Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen, wenn der Erwerb der Wohnung maßgeblich auch von der Möglichkeit der Vorkaufsrechtsübertragung geprägt war und er bei Kenntnis der Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechts von einem Kauf abgesehen hätte.?

Gemäß § 284 BGB kann anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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