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Einzelner Wohnungseigentümer kann keine Ansprüche gegen den Verwalter geltend machen; § 20 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 212/04, 15.07.2004
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1. Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Verwaltervertrag besteht eine Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne der §§ 741 ff. BGB, der einzelne Wohnungseigentümer ist also neben den anderen Miteigentümern durchaus Anspruchsinhaber und damit sachbefugt.

Indessen entspricht es inzwischen völlig einhelliger Rechtsprechung, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer die Befugnis fehlt, ohne einen entsprechenden ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung Ansprüche gegen den Verwalter im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (BGHZ 106, 222 =
NJW 1989, 1091; ferner BGHZ 121, 22 = NJW 1993, 727).

Die Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers wird dadurch zwar beschränkt. Indessen bleibt sein Anspruch aus § 21 Abs. 4 WEG auf ordnungsgemäße Verwaltung unberührt.

Die Durchsetzung der Hausordnung nach § 23 Abs. 1 WEG ist in erster Linie die Eigentümerversammlung zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums berufen.

Ein Rechtschutzbedürfnis zur Herbeiführung einer Verwaltungsmaßnahme im gerichtlichen Verfahren kann grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn der antragstellende Wohnungseigentümer zuvor erfolglos durch Antragstellung in der EigentümerversammIung versucht hat, die von ihm angestrebte Verwaltungsmaßnahme herbeizuführen.

2. Die durch die Balkone gebildeten Räume sind zwar sondereigentumsfähig, können also durch die Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Die konstruktiven Elemente dieser Gebäudeteile, wie etwa die Außenwände, gehören jedoch gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum gemeinschafflichen Eigentum (BGH NJW 1985, 1551 ). Die Anbringung der Klimageräte durch Verankerung in der Gebäudeaußenwand stellt sich daher als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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