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OLG ist für Rechtsbeschwerden in WEG-Sachen nicht zuständig; §§ 567 ZPO; 133 GVG
OLG Hamm, AZ: 15 W 296/03, 19.04.2004
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Nach § 567 Abs. l ZPO findet gegen bestimmte, im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen die sofortige Beschwerde statt. Zu diesen Entscheidungen zählen
solche des Prozeßgerichts im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens (§ 793
ZPO).

Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. I ZPO die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1 ) oder sie von dem Beschwerdegericht zugelassenworden ist (Nr. 2).

Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof (BGH) berufen. Die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels setzt, da ein Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegt, nach Nr. 2 der Vorschrift voraus, daß es von dem Beschwerdegericht zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem BGH einzulegen, und zwar durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. I ZPO) und unter Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und des Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 ZPO).

Aus diesem Zusammenhang folgt, daß eine gerichtsvefassungsrechtliche Zuständigkeht des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsvollstreckungsrecht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop