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Wohnungseigentümer müssen Beeinträchtigungen durch auf ihre Terrassenfläche herunterfallende Blüten dulden, § 14 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 341/03, 16.10.2003
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Wohnungseigentümer müssen Beeinträchtigungen durch auf ihre Terrassenfläche herunterfallende Blüten aus den Balkonbepflanzungen der über der Terrasse angebrachten Blumenkästen hinnehmen.

Nach § 14 Nr. I WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum und dem gemeinschafflichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Bezogen auf die örtlichen Gegebenheiten der vorliegenden Wohnungseigentumsanlage bietet sich jedoch eine Begrünung der ansonsten kahl wirkenden Balkonbrüstungen geradezu an.

Geringe Mengen von Wassertropfen, die beim Gießen der Balkonblumen auf die darunterliegende Terrasse gelangen, müssen hingenommen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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