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Verwalter verweigert Einberufung einer Eigentümerversammlung: Beiratsvorsitzender kann sich ausnahmsweise vom Gericht zur Einberufung ermächtigen lassen; § 24 WEG
LG Essen, AZ: 9 T 101/03, 09.09.2003
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Für einen Antrag eines Wohnungseigentümers auf gerichtliche Ermächtigung gem. § 24
Abs. 2 WEG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Einberufung der Versammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder dessen Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG möglich ist.

Nichts anderes gilt für einen Antrag eines Verwaltungsbeiratsvorsitzenden in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer.

Ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Beiratsvorsitzenden auf Ermächtigung zur EInberufung einer Eigentümerversammlung bestehen, wenn eine erhebliche Unsicherheit besteht, ob die Voraussetzungen für eine Einberufung nach § 24 Abs. 3 WEG tatsächlich vorlagen.

Ob hier eine pflichtwidrige Weigerung des Antragsgegners vorgelegen hat, war für den Antragsteller nicht ohne weiteres erkennbar und setzt eine rechtliche Prüfung voraus, zu der sich der Antragsteller nicht in der Lage sah. Hinzu kam, dass es auf der einzuberufenden Versammlung um besonders wesentliche Tagesordnungspunkte nämlich die Abwahl des bisherigen Verwalters und die Wahl eines neuen Verwalters sowie den Abschluss eines neuen Verwaltervertrages gehen sollte, so dass für den Antragsteller die Rechtssicherheit bei der Einberufung einer außerordentlichen
Eigentümerversammlung von besonderer Bedeutung war.

Es kann nicht verlangtwerden, dass er in Anbetracht der wichtigen Fragen, die Gegenstand der einzuberufenden Eigentümerversammlung sein sollten, von seiner gesetzlichen Befugnis nach § 24 Abs. 3 WEG Gebrauch zu machen und das Risiko einzugehen, dass die von einer so einberufenen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse später im Wege des Anfechtungsverfahrens wegen des formellen Fehlers in der Einberufung aufgehoben würden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtanwalt Frank Dohrmann Bottrop EInberufung Eigentümerversammlung Ermächtigung Verwaltungsbeiratsvorsitzender