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Wohnungseigentümer darf das Dach der Gemeinschaft nicht betreten; §§ 15 WEG; 1004 BGB
OLG Hamm, AZ: 15 W 49/05, 20.10.2005
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Gemäß § 13 Abs. 2 WEG sind die Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschafflichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Dabei sieht § 15 Abs. I und 2 WEG ausdrücklich die Möglichkeit vor, den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums zu regeln.

Im Rahmen dieses ordnungsgemäßen Gebrauchs aber können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Befugnis, das gemeinschaffliche Dach zu betreten, beschränken. Das Recht auf Mitbenutzung richtet sich nämlich maßgeblich nach dem Bestimmungszweck der gemeinschaftlichen Anlage.

Dieser liegt bei einem Dach, sofern sich dort nicht ein allen Wohnungseigentümern zugänglicher begehbarer Dachgarten befindet, nicht in der Befugnis aller Eigentümer, das Dach jederzeit, und sei es zwecks Kontrolle des Eigentums zu betreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Begehung Flachdach Gemeinschaftseigentum