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Sonnenstudio darf nicht in einem als Ladenlokal ausgewiesenen Teileigentum betrieben werden; §§ 14, 22 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 195/04, 01.03.2005
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Bei der Teilungserklärung handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 5 Abs. 4, § IO Abs. I Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG mit der Folge, dass die Beteiligten zu 2) der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Nutzungsbeschränkung unterliegen. Das Teileigentum darf daher grundsätzlich zu keinem anderen Zweck genutzt werden.

Eine in der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als Ladenlokal ist in der allgemeinen Vorstellung mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebs gestaltung, u.a. wesentlich mit der Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verbunden (BayObLG WuM 1996, 361f; OLG Hamburg OLGR 2002, 357).

Die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind.

Es kommt in diesem Zusammenhang jedoch nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb, der als solcher Veränderungen unterliegen kann, relevante Beeinträchtigungen verursacht. Maßgebend ist vielmehr eine typisierende Betrachungsweise, die zwar den allgemeinen Betriebszuschnitt, nicht jedoch den konkreten Betrieb berücksichtigen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop bauliche Veränderung Zweckbestimmung vereinbaungscharakter