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Zur Erforderlichkeit der Einholung eines Privatgutachten durch den Vermieter bei vom Mieter behaupteten Mängeln, §§ 249, 286 BGB
LG Bremen, AZ: 6 S 23/12, 31.01.2013
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Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein eingeholtes Privatgutachten kann nur im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs gegeben sein. An einem solchen Schadensersatzanspruch fehlt es, wenn der Vermieter keinen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern lediglich die noch ausstehende Mietzinszahlung aus § 535 BGB verlangt.

Im Schadensersatzrecht fehlt es an der Erforderlichkeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn es lediglich um einen Bagatellschaden geht (der bei Kraftfahrzeugen unterhalb einer Grenze von € 700,00 gegeben ist, vgl. Grüneberg in Palandt, 72. Auflage, § 249 Rn. 58). Im vorliegenden Fall war die Bagatellgrenze bei weitem unterschritten, denn Anlass für die Einholung des Privatgutachtens war ein Mietzinsrückstand von lediglich € 61,41, §§ 286, 249 BGB.

Ferner fehlt es auch deshalb an der Erforderlichkeit, weil angesichts der von dem Mieter behaupteten Mängel und der Feststellungen, die die Klägerin vor Einholung des Sachverständigengutachtens getroffen hatte, klar war, dass die Sicherung des Beweises durch einen Zeugen sowie die Anfertigung von Fotos im vorliegenden Fall ausnahmsweise den gleichen Beweiswert haben würde, wie ein Sachverständigengutachten.

Die Einholung eines Gutachtens durch den Vermieter ist auch dann nicht erforderlich, wenn den Mieter die Beweislast für die behaupteten Mängel trifft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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