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Gebrauchtwagenkauf: Selbst Schuld am gerissenen Zahnriemen?
OLG Naumburg, AZ: 2 U 77/09, 24.06.2010
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Ein Sachmangel an einem gebrauchten Kraftfahrzeug i.S. von § 434 BGB liegt auch darin, dass der Zahnriemen eine Anlage zum vorzeitigen Verschleiß aufweist.

Sucht ein Gebrauchtwagenkäufer wegen auffälliger Geräusche aus dem Motorraum eine Werkstatt auf, wo ihm mitgeteilt wird, diese Geräusche könnten eine harmlose Ursache haben, aber auch auf einen schwerwiegenden Defekt hindeuten, was erst im Rahmen einer zeitaufwendigen Untersuchung des Motorraums des Fahrzeugs einschließlich des Ausbaus diverser Fahrzeugteile festgestellt werden könne, genügt dies allein nicht, in der Weigerung des Käufers, sein Fahrzeug zur Ermöglichung dieser Untersuchung mindestens bis einschließlich des nächsten Tages in der Werkstatt zu lassen, bereits ein überwiegendes Verschulden i.S.d. § 323 Abs. 6 BGB festzustellen.
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