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Rechtsanwalt darf nicht beratend zu einem schwebenden WEG-Verfahren an einer Eigentümerversammlung teilnehmen
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 30 II 100/04, 01.07.2005
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Die Verwaltung ist nicht berechtigt, einen Rechtsanwalt an der Versammlung teilnehmen zu lassen. Die Versammlungen der Wohnungseigentümer sind nicht öffentlich.

Deshalb darf dort ein Wohnungseigentümer, wenn durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, auch einen ihn lediglich beratenden Beistand nicht immer, sondern nur dann hinzuziehen, falls er daran ein berechtigtes Interesse hat. Dieses kann sich aus beachtlichen persönlichen Gründen oder aus dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit ergeben.

Hat der Verwalter den Rechtsanwalt eingeladen, damit zu einem laufenden gerichtlichen WEG-Verfahren die Möglichkeit gegeben wird, Fragen anwesender Miteigentümer zum schwebenden Verfahren zu erörtern bzw. zu beantworten, ist dies nicht interessengerecht, da der Rechtsanwalt Prozessvertreter einer der Parteien in diesem Verfahren ist. Damit ist er ungeeignet, unparteiisch Stellung zu nehmen. Es besteht ein Interessenkonflikt, der einem berechtigten Interesse an der Teilnahme des Rechtsanwalt widerspricht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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