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Streitwert der Einziehungsklage nach § 18 WEG richtet sich nach dem Verkehrswert der Wohnung; § 68 GKG
LG Essen, AZ: 13 T 19/05, 29.04.2005
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Der Streitwert für die Einziehungsklage nach § 18 WEG bestimmt sich nach dem Verkehrswert der Eigentumswohnung.

Auf die Motivation für die Rücknahme der Einziehungsklage des Klägers kommt es nicht an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Abmeierungsklage