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Vorübergehend aufgestellter Fahnenmast ist keine bauliche Veränderung und beeinträchtigt die übrigen Wohnungseigentümer nicht; §§ 14, 22 WEG
LG Essen, AZ: 9 T 107/03, 11.11.2003
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Ein Fahnenmast stellt keine bauliche Veränderung dar, da er nicht fest mit dem Erdreich verbunden. Auf die Höhe des Fahnenmastes kommt es daher nicht an. Es wurde zwar eine dauerhafte bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen, nämlich der Einbau des Fahnenmastsockels. Dieser der Antragsgegnerin als Sondernutzungsfläche zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Gartenfläche verbunden.

Dieser Sockel beeinträchtigt die übrigen Wohnungseigentümer aber nicht, da er - solange er nicht für den Fahnenmast benutzt wird - unstreitig abgedeckt ist. Der Fahnenmast selbst ist hingegen nicht fest mit dem Gemeinschaftseigentum bzw. dem Boden verbunden, so dass er schon deshalb keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz I WEG darstellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beseitungsanspruch Unterlassungsanspruch