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Verwalter ist nicht für den Zugang der Einladung zur Eigentümerversammlung verantwortlich
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 15/08, 03.06.2008
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Sind Zahlungsansprüche, die dem Verband als Gemeinschaft zustehen Gegenstand der Klageforderung, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband die richtige PArtei im Aktivrubrum.

Eine fehlerhafte Bezeichnung im Rubrum (hier. die übrigen Wohnungseigentümer) kann auch noch in der Rechtsmittelinstanz korrigiert werden.

Sieht die Teilungserklärung vor, dass das Protokoll von zwei von der Versammlung zu bestimmenden Eigentümern zu unterzeichnen ist und sind alle Eigentümer nur vertreten, ist die Teilungserklärung dahingehend auszulegen, dass auch die vertretungsberechtigte Person unterzeichnungsberechtigt ist.

Sieht die Teilungserklärung für die Zustellung der Einladung allein die ordnungsgemäße Absendung durch die Verwaltung vor, schadet es nicht, wenn die EInladung den Eigentümer nicht erreicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jan Büschgen Waldhof AG Gmbh Willich Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop