Detailansicht Urteil
Vermieter kann im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nicht die fehlende Mitwirkungspflicht des Mieters zur Mängelbeseitigung beanstanden
LG Essen, AZ: 7 T 219/22, 19.10.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Kündigung wegen Mietrückstände (hier 2 Monate) kann treuwidrig sein, §§ 543, 546, 372, 242 BGB
- Kautionsrückzahlungsanspruch der Mietererben
- Verdunkeltes Kellerfenster ist kein Grund zur Mietminderung; §§ 535, 536 BGB
- Beweissicherungsverfahren auch bei unstreitiger Verursachung zulässig, wenn der Beseitigungsaufwand ungeklärt ist; §§ 485 ff ZPO
- Vermieter muss Verschlechterung der Wohnung bei Auszug darlegen und beweisen / Mieter haftet nicht für Kosten der Wohnungsabnahme
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Tierhaltung Mietminderung Protokoll Einstimmigkeit Wurzeln Wirtschaftsplan Nachbarrecht Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Kündigung Jahresabrechnung Abschleppen Gemeinschaftseigentum Abmahnung Sondereigentum Verwaltungsbeirat Verwalter Teilungserklärung Garage Verkehrsunfall Arzthaftung Anfechtungsklage Schimmel Miete Eigentümerversammlung Organisationsbeschluss Gegenabmahnung Beirat Veränderung Treppenlift Kurioses Beschluss Makler Telefonwerbung Eigenbedarfskündigung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Liegt bereits ein rechtskräftiger Titel zur Mängelbeseitigung vor und bleibt der Vermieter weiterhin untätig, erfolgt die Vorschusszahlung nach Antrag gem. § 887 Abs. 2 ZPO.
In diesem Verfahren kann der Vermieter als Schuldner die fehlende Mitwirkungspflicht des Mieters als Gläubiger nicht mehr geltend machen. Da es dabei um materielle Einwände geht, die nach dem Vorliegen des Titels entstanden sind, besteht nur noch die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage.