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Anspruch Rückzahlung der ihm im Rahmen von Online-Glücksspielen geleisteten Zahlungen
LG Mönchengladbach, AZ: 2 O 54/21, 03.12.2021
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Eine Rechtswahlklausel, die von einem ausländischen Unternehmer gegenüber deutschen Kunden gestellt wird und die für alle Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das ausländische Recht gelten lässt, stellt eine unzulässige Benachteiligung zu Lasten des Verbrauchers dar und ist unwirksam.

In Deutschland ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne eine entsprechende Erlaubnis verboten, so dass ein Vertrag über die Teilnahme an einem Online-Glücksspiel nichtig ist. Eine Erlaubnismöglichkeit im Rahmen des GlüStV beseitigt die Nichtigkeit eines Vertrages nicht, da für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts auf den Zeitpunkt seiner Vornahme, hier das Jahr 2018, abzustellen ist. Eine Erlaubnismöglichkeit besteht erst seit dem 30.06.2021.?

Einem Rückforderungsanspruch eines Spielteilnehmers steht § 762 BGB nicht entgegen, da diese Norm auf gesetzwidrige, d.h. nichtige Spielverträge ohne behördliche Erlaubnis keine Anwendung findet. § 817 BGB findet aufgrund teleologischer Reduktion ebenfalls keine Anwendung. Insoweit ist eine schutzzweckorientierte Einschränkung geboten, da die Kondiktionssperre nicht dazu führen darf, dass die Initiatoren von "Online-Spielen" die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder im Ergebnis behalten dürfen.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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