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Sanktionierung von Online-Glücksspielbetreibern - teleologische Reduktion des § 817 S.2 BGB
LG Dortmund, AZ: 12 O 185/21, 11.05.2022
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Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten, so dass ein Vertrag über die Teilnahme an einem Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig ist. ?

Einem Bereicherungsanspruch steht § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Spielteilnehmer zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen hat. Für einen juristischen Laien ist es mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden, verlässlich zu erkennen, ob es sich bei einem Angebot um ein illegales Glücksspiel handelt, insbesondere wenn auf der entsprechenden Webseite der Besitz einer U1-Lizenz angegeben wird.

Die Anwendbarkeit des § 817 Abs. 2 BGB ist zudem aufgrund einer gebotenen teleologischen Reduktion ausgeschlossen, da derjenige, der sich selbst außerhalb der Rechtsordnung bewegt, hierfür keinen Schutz erhalten soll. Ziel des Glücksspielvertrages und konkret des § 4 Abs. 4 GlüStV ist der Schutz eines Spielers vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels. Ein Ausschluss der Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB würde die Anbieter von Online-Glücksspielen geradezu ermutigen, ihr verbotenes Glücksspiel weiter anzubieten.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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