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Einschränkung der Kondiktionssperre bei verbotenen Online-Glücksspiel
LG Paderborn, AZ: 4 O 424/20, 24.09.2021
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Nach § 134 BGB sind Verträge nichtig, die gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV NW verstoßen, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt ist.

Wegen der Nichtigkeit des Online-Glücksspielvertrages steht dem Spieler ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Spieleinsätze nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, denn der (hier: ausländische) Glücksspielanbieter hat die Spieleinsätze des Spielers durch Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt.

§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen. Denn die Unwirksamkeit des Spielvertrages führt dazu, dass § 762 BGB nicht anwendbar ist, da diese Vorschrift einen wirksamen Spielvertrag voraussetzt.

Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 S. 2 BGB, wonach eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Spieler der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen hat. Denn die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB ist teleologisch einzuschränken.?
Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz für sittenwidriges Handeln bilden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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