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Teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB beim Online-Glücksspiel
LG Hamburg, AZ: 319 O 85/21, 12.01.2022
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Der Vertrag zwischen den Parteien über die Teilnahme an einem Online-Glücksspiel verstößt gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB und ist daher nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 S. 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GIüStV macht die Einschränkung erforderlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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