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Zur fiktiven Abrechnung von Hausmeister und Gartenpflege § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 41/12, 14.11.2012
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Der Vermieter darf die von ihm durch eigenes Personal erbrachten Hausmeisterdienste und Gartenpflegearbeiten gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 BetrKV nach den fiktiven Kosten (ohne Umsatzsteuer) abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten (ein Unternehmen) entstanden wären.

Diese gesetzliche Regelung dient der Vereinfachung der Abrechnung für den Vermieter. Sie steht nicht nur dem privaten Vermieter zur Verfügung, der seine eigene Arbeitskraft einsetzt; vielmehr können auch institutionelle Eigentümer, die diese Leistungen durch ihre Arbeitnehmer oder durch unselbständige Einheiten erbringen, nach den Kosten abrechnen, die bei Beauftragung eines Dritten (Unternehmen) entstanden wären.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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