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Eine Eigenbedarfskündigung ist rechtsmissbräuchlich, wenn eine freistehende Wohnung im Haus nicht angeboten wird.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 78/10, 13.10.2010
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Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ohne eine freie oder freiwerdende Wohnung im Haus angeboten zu haben, sei rechtsmissbräuchlich, da ein solches Vorgehen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

Die Wohnung, die angeboten wird, muss vergleichbar zu der Wohnung sein aus der der Mieter ausziehen muss und sie muss sich im selben Haus oder im selben Wohnkomplex befinden. Zusätzlich muss der Vermieter den Mieter über die Bedingungen der Anmietung ( Mietpreis, Wohnungsgröße, Ausstattung) informieren.

Die Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn dies nicht geschieht, und die Mieter können in ihrer alten Wohnung wohnen bleiben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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