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c/o-Adresse kann im Einzelfall als ladungsfähige Adresse der Klägerseite ausreichen; §§ 130, 253 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 262/20, 06.04.2022
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Zu einer von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers.

Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

Die Angabe der c/o-Anschrift der Klägerin stellt jedenfalls dann einen ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sicher, wenn es sich bei der in der Klageschrift genannten Adresse um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei, in welcher der Vorsitzende des Vorstands der Klägerin tätig ist, handelt. Somit können dort wirksam Zustellungen an diesen Vertreter der Klägerin (§§ 86, 26 BGB) erfolgen und insbesondere das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden.

Die Angabe einer c/o-Anschrift lässt vorliegend auch nicht besorgen, dass die Klägerin den Prozess aus dem Verborgenen heraus führt und sich einer etwaigen Kostentragungspflicht nach einem für sie negativen Prozessausgang nicht stellen würde. Die Parteien sind durch einen Mietvertrag verbunden, so dass die Beklagten mit einem etwaig zu ihren Gunsten titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen die laufenden Mietforderungen der Klägerin aufrechnen könnten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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