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Wohnungseigentümer muss Antennenkabel durch den im Sondereigentum stehenden Kellerraum dulden; § 14 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/22, 13.10.2022
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Antennenkabel dienen einem von der Rechtsordnung geschützten Zweck, indem sie die Grundversorgung für den Fernsehempfang sicherstellen. Der besondere Schutz störungsfreien T/-Empfangs folgt aus dem in Art. 5 GG normierten Grundrecht auf lnformationsfreiheit, wozu auch das aktive Beschaffen von Informationen gehört. Dieses Grundrecht gilt zwar nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat. Im Verhältnis von Privatpersonen zueinander kommt Art. 5 GG aber wertende Bedeutung zu mit der Folge, dass der Schutzzweck auch im Privatverhältnis zu beachten ist und dementsprechend auch im WEG-Recht Eingang gefunden hat.

Zwar begründet § 20 Abs. 2 WEG nur Ansprüche auf Veränderungen des Gemeinschaftseigentums. Gleichwohl folgt aus dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG und dem Gemeinschaftsverhältnis, dass auch dem privilegierten Zweck dienende Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden sind, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen (so auch AG Hannover ZMR 2014, 63).

Denn § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG normiert die Pflicht, Eigentumseingriffe zu dulden, soweit sie auf einem zulässigen Gebrauch beruhen und keine Nachteile zur Folge haben, die das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß übersteigen.

Handelt es sich bei der Kabelführung um eine bagatellartige Beeinträchtigung, muss sie geduldet werden. Dies ist der Fall, wenn das Kabel oberhalb der Kellerdecke verläuft und noch weitere Kabel und Leitungen dort verlegt sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop