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Eigentümerversammlung darf auch in der Corona-Pandemie durchgeführt werden; §§ 23, 24 WEG
AG Suhl, AZ: 1 C 67/20, 19.05.2020
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Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Eigentümerversammlung zu Beginn der Corona-Pandemie einzuberufen und durchzuführen, da es keine behördlichen Beschränkungen gibt.

Die durchaus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in den mittleren bis späten Märzwochen öffentliche Hysterie ist absolut nichts, wovon das Gericht sich bei der juristischen Bewertung wird leiten lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop COVID19 Covid-19