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Benennung einer verantwortlichen Person für den Großhandel mit Arzneimitteln
OVG Münster, AZ: 9 A 1493/20, 20.12.2021
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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG 2004 ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. ?

Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.?

Nach dem auch im Streitwertkatalog zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ist auch im Arzneimittelrecht - wie im Wirtschaftsverwaltungsrecht allgemein - ein Jahresbetrag zugrunde zu legen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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