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Zwangsgeld wegen zu spät übersendeter Fahraufzeichnungen
VG Schleswig, AZ: 12 A 120/17, 05.07.2018
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Die Androhung eines Zwangsgeld ist ein Verwaltungsakt und als solcher auszulegen. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte.

Angesichts der Aufforderung zur Übersendung der Daten digital im DDD-Format auf CD liegt nicht nahe, dass die Handlungspflichten aus Ziffer 1 und 2 des Bescheides in einzelne zeitliche Abschnitte oder Datengruppen aufteilbar sind. Es mag mit Blick auf die früher unter Umständen üblichen Gegebenheiten, analoge Fahrtenscheiben zu verlangen, eine gewisse Verwaltungspraxis gegeben haben, wonach die Annahme nahegelegen haben mochte, die Festsetzung beziehe sich auf 24h-Zeitäume, da diese Scheiben eben jene Zeiträume erfassten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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