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Erneut unberechtigte Bußgeldbscheide durch die Stadt Bottrop: Große Hunde müssen bei Wohnungswechsel nicht der Ordnungsbehörde gemeldet werden; § 11 LHundG
AG Bottrop, AZ: 29 0Wi-44 Js 1178/22-549/22, 12.10.2022
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Bei einem Wohnungswechsel muss ein Hundehalter weder seinen großen Hund bei der neuen Ordnungsbehörde gesondert melden, noch einen Sachkundenachweis erbringen oder die Hundehaftpflichtversicherung vorlegen.

Insbesondere handelt ein Hundehalter bei einem Verstoß gegen diese nicht gegebene Verpflichtung nicht ordnungsgwidrig, da die Vorschrift des § 8 LHundG, wonach bei gefährlichen Hunden jeder Wohnortwechsel anzuzeigen ist, auf § 11 LHundG (große Hunde) nicht übertragbar ist.

Dies hat zur Folge, dass keine Ordnungswidrigkeit nach § 20 LHundG vorliegt, welche mit einem Bußgeld geahndet werden könnte.
§ 11 Abs. 2 LHundG schreibt vor, dass der Sachkundenachweis sowie sowie der Versicherungsschutz großer Hunde der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen ist.

§ 11 LHundG enthält aber anders als § 8 LHundG keine Regelung, dass der Sachkundenachweis und der Versicherungsnachweis bei einem Wohnortwechsel erneut der neuen Ordnungsbehörde nachgewiesen werden muss.

Aufgrund des Analogieverbotes darf ein Bürger nur bestraft werden, wenn der Tatbestand vor Begehung der Tat gesetzlich unter Strafe gestellt ist und nicht schon deshalb, weil ein Gericht einen Tatbestand aufgrund einer ähnlichen Vorschrift für ahndungswürdig erachtet.

Dementsprechend hat das AG Bottrop zutreffend den Beschuldigten freigesprochen, da es für die erneute Anmeldung eines großen Hundes bei einer anderen Ordnungsbehörde keine gesetzliche Verpflichtung gibt.

Allerdings hätte das Amtsgericht sich die Begründung einfacher machen können. In § 21 Abs. 3 LHundG NRW ist dieser Fall ausdrücklich geregelt. Bedauerlich, dass es bei der Fachbehörde der Stadt Bottrop niemanden gibt, der in der Lage ist, einmal in den Gesetzestext zu schauen.

Darüber hinaus hat die Stadt Bottrop auch nicht zwischen Ordnungsbehörde und Ordnungsamt zu unterscheiden gewußt.

Gem. § 13 LHundG ist das Ordnungsamt nicht die zuständige Ordnungsbehörde, sondern, wie § 3 Abs. 1 OBG NRW ausdrücklich klarstellt, die kreisfreien Städte, vorliegend also die Stadt Bottrop. Das Ordnungsamt stellt nur eine untergliederte Abteilung dar, die vom LHundG aber nicht erfasst werden. Es obliegt den Städten selber, die Überwachung von Hunden den Ordnungsämtern zuzuordnen. Es könnte aber auch ebenso dem Veterinäramt oder dem Rechtsamt zugeordnet werden.

Insoweit ist der Bürger spätestens mit der Anmeldung zur Hundesteuer bei der Stadtkasse Bottrop seiner - noch nicht einmal existierenden - Verpflichtung zur Anmeldung nachgekommen. Es obliegt der Ordnungsbehörde, sich so zu strukturieren, dass angemeldete Hunde dem Ordnungsamt gemeldet werden, wenn die Stadt ein derartiges Bedürfnis verspürt. Der Bürger selber ist vom LHundG her nicht verpflichtet, dem Ordnungsamt eine entsprechende Anzeige zu tätigen.

Es empfiehlt sich für den rechtstreuen Bürger, künftig nicht mehr selber die zuständigen Ämter zu erforschen, sondern den Ordnungsbehördenleiter direkt zu kontaktieren mit der Bitte um Weiterleitung an die entsprechenden Abteilungen. Das ist bei den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister.

Da die Stadt Bottrop immer noch auf dem Privatgelände des Supermarktparkplatzes am Südring-Center zu Unrecht Parkknöllchen verteilt, ist wohl auch vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Stadt Bottrop ihre rechtsgrundlosen Bußgeldbescheide künftig unterlässt, so dass dringend jeder Bußgeldbescheid einer anwaltlichen Prüfung unterzogen werden sollte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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