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Übernahme einer fremden Verbindlichkeit des Minderjährigen bei Gesamtschuldnerschaft mit nachrangiger Haftung im Innenverhältnis; §§ 10 Abs. 3 WEG; 1822 Nr. 10, 1915 BGB
OLG Nürnberg, AZ: 15 W 1386/22, 30.05.2022
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Eine beantragte Eigentumsumschreibung darf gemäß § 20 GBO nur erfolgen, wenn die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) nachgewiesen ist. Bedarf die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit einer gerichtlichen Genehmigung, ist diese ebenfalls - in grundbuchmäßiger Form – nachzuweisen.

Die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit liegt auch vor, wenn der Minderjährige gemeinsam mit einem Dritten die gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit übernimmt, die im Innenverhältnis der Dritte zu tragen hat und die deshalb ihm wirtschaftlich zuzuordnen ist.

§ 1822 Nr. 10 BGB soll verhindern, dass eine Schuld nur wegen der Möglichkeit des Rückgriffsanspruchs als vermeintlich risikolos übernommen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Vormundschaftsgericht