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Kein Ausgleichsanspruch von Wohnungseigentümern gegenüber anderen Eigentümern oder dem Verband aus Kostenfestsetzungsbeschluss; §§ 16 Abs. 2 WEG, 91 ZPO; 426 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 21/22, 21.07.2021
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Für einen Ausgleichsanspruch der in den ursprünglichen Klageverfahren beklagten Wohnungseigentümer ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Nach Rechtsprechung des BGH galt zum alten Anfechtungsverfahren nach § 46 WEG aF, dass die Beklagten nicht für die Kosten des Anfechtungsverfahrens als Gesamtschuldner haften.

Auch ein Anspruch aus § 16 Abs. 2 WEG aF besteht nicht. Dies bereits deshalb nicht, weil die aufgewandten Mittel keine der Gemeinschaft waren, denn der Verband war nach altem Recht in das Beschlussanfechtungsverfahren nicht eingebunden, so dass es sich bei der Finanzierung des Prozesses auch nicht um eine geborene Verbandsaufgabe handelte.

Die beklagten Wohnungseigentümer könnten gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Verband gehabt haben, dass dieser ihnen die aufgewandten Kosten ausgleicht, um sie sodann im Innenverhältnis nach dem Kostenschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen.

Denn die beklagten Wohnungseigentümer haben einen Beschluss des Verbandes verteidigt, so dass es jedenfalls sachgerecht - und auch üblich - war, die Kosten über das Verbandsvermögen abzuwickeln.

Dies kann hier allerdings dahinstehen, denn selbst wenn dieser Anspruch bestanden hätte, würde dies einem Direktanspruch der Eigentümer entgegenstehen, da die Ansprüche der Gemeinschaft auch in einer verwalterlosen Gemeinschaft immer über diese laufen müssen und Direktansprüche nicht bestehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop KFB Kostenerstattung Gesamtschuldner