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Keine Beschlusskompetenz für ein Tun oder Unterlassen gegen Eigentümer gegeben / Bei unklarem Umfang einer baulichen Veränderung keine Beseitigungsklage möglich; §§ 18, 23 WEG; 139 BGB
AG Essen, AZ: 196 C 90/21, 07.07.2022
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Von Gesetzes wegen besteht keine Beschlusskompetenz, die persönliche Leistungs - und/oder Unterlassungspflicht eines Wohnungseigentümers (BGH NJW 2015, 549; 2014, 2861; 2012, 1724; 2011, 1220; 2010, 2801; grundlegend NZM 2010, 285) oder eines Dritten (vgl. LG Dresden ZWE 2013, 97) zu begründen. Gemeint ist damit eine Pflicht, etwas zu tun, wie etwa die Auferlegung einer Räumung eines Raumes durch die Klägerin. Es besteht ein Belastungsverbot.

Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, so erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass der betreffende Gegenstand mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist.

Hat die Eigentümergemeinschaft keine genaue Kenntnis von ungenehmigten Umbauten eines Wohnungseigentümers, kann sie nicht auf unbestimmte Beseitigung der baulichen Veränderung klagen, sondern muss den jeweiligen Verursacher vorab auf Auskunft in Anspruch nehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit Beschlusskompetenz Tun Handeln