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Gartengestaltung ( 7m hohes Kreuz) darf das Erscheinungsbild der Gartenanlage nicht beeinträchtigen; §§ 9b, 14, 20 Abs. 3, 4 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 56/21, 22.06.2022
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Der Sondernutzungsberechtigte hat insbesondere bei der Gestaltung einer sondergenutzten Gartenfläche den Charakter und das Erscheinungsbild der gesamten Gartenanlage zu berücksichtigen.

Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich bereits aufgrund der Höhe des von der Beklagten errichteten Kreuzes von 7 m mit umrandender Beleuchtung objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage, weil zum einen der Garten sein Erscheinungsbild als Garten in weiten Teilen verliert und stärker die Züge einer Gedenkstätte bekommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gartennutzung Sondernutzungsrecht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop