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Unzulässige Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsignale an eigene Wohneinheiten; §§ 15, 20 Abs. 1, 97 Abs. 2 UrhG
LG Köln, AZ: 14 S 9/21, 05.09.2022
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Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 S. 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.

Überträgt - wie im hiesigen Fall - der Betreiber eines Gewerbebetriebes zur Vermietung von möblierten Wohnungen zur zeitlich auf wenige Monate befristeten Inanspruchnahme unbestimmter Personen zuvor von ihm empfangene Hör- und Fernsehfunksignale im Sinne von § 20b Abs. 1 UrhG zeitgleich, unverändert und vollständig durch technische Mittel wie Kabel an die angeschlossenen Empfangsgeräte in 66 Wohneinheiten weiter, sind die Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe erfüllt.

Die Weiterleitung von Rundfunksendungen durch eine Verteileranlage zu in Wohnungen aufgestellten Fernsehgeräten stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.

Eine "Wiedergabe" setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen.

Eine Wiedergabe beschränkt sich hingegen auf "besondere Personen" und erfolgt nicht gegenüber "Personen allgemein", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. Daran fehlt es jedoch, wenn - wie bei Gästen eines Hotels - der Zugang zur angebotenen Dienstleistung des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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