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Heizungsausfall im Sommer: 3 Tage Ladungsfrist zu kurz, ein Angebot zu wenig, Versammlungsraum zu klein; §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 24 WEG
AG Essen, AZ: 196 C 123/21, 17.02.2022
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Der Ausfall der Heizungsanlage und der Warmwasserversorgung im Sommer können zwar grundsätzlich eine Verkürzung der Ladungsfrist rechtfertigen, jedoch nicht auf lediglich 3 Tage. Angesichts dieser Ladungsfrist hatten die Eigentümer praktisch keine Möglichkeit, sich auf die Eigentümerversammlung adäquat vorzubereiten und ggf. technischen oder rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Die Versammlungsstätte muss einen störungsfreien Ablauf gewährleisten und akzeptabel sein. Eine 20 oder 25m² große Waschküche genügt diesen Anforderungen angesichts 23 stimmberechtigter Eigentümer nicht, erst recht nicht zu Zeiten der Corona-Pandemie, da der allgemein vorgeschriebene und empfohlene Mindestabstand kaum einzuhalten ist.

Allein auf Grundlage der Feststellungen eines Fachunternehmens den vollständigen Austausch einer ca. 10 Jahre alten Heizungsanlage mit einem Auftragsvolumen von über 53.000,00 € in Auftrag zu geben, stellt eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Wohnungseigentümer dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Notmassnahme Notmaßnahme Rechtsanwalt Frank DohrmanN Bottrop