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Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Veränderung/Nutzungsänderung verweigert - Wer muss verklagt werden?
AG Konstanz, AZ: 4 C 165/21, 18.07.2022
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§§ 1, 10 Abs. 2 WEG
Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, Wohnungseigentümer, die vorgerichtlich ihre Zustimmung zu einer Nutzungsänderung/baulichen Änderung erteilt haben, auf Zustimmung zu verklagen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass alle Eigentümer notwendige Streitgenossen sind und es wohl aus Kostengründen von Klägerseite unterlassen wurde, den entsprechenden Notartermin durchzuführen.

Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

"Schwerwiegende Gründe" auf Seiten des Klägers können durchaus wirtschaftlicher Natur sein und daraus resultieren, dass er seine Einheit nicht entsprechend der bisherigen Zweckbestimmung als Büro vermietet bekommt. Hierfür trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop