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Unterschrift in "Doppelfunktion" nicht zulässig, § 24 Abs. 6 WEG
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 263/09, 22.02.2010
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Ist die Unterschrift eines Beiratsmitgliedes nicht in der Funktion eines Miteigentümers geleistet worden, ist sie mit dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 6 WEG nicht zu vereinbaren.

Zweck der gesetzlichen Vorschriften ist es, den Nachweis der Verwalterbestellung ohne große Formalitäten zu ermöglichen. Die Unterschriften des Vorsitzenden der Versammlung und des Vorsitzender des Verwaltungsbeirates oder seines Stellvertreters werden deswegen verlangt, weil diesen Personen eine Garantenstellung zukommt. Die Unterschrift eines weiteren Wohnungseigentümers soll eine zusätzliche Sicherheit dafür bieten, dass die Niederschrift in Ordnung geht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann Genüge getan, wenn die betreffende Niederschrift auch tatsächlich von drei Personen und nicht lediglich von zwei Personen in welcher Doppelfunktion auch immer unterzeichnet ist. Nur dies bietet die erforderliche Gewähr und Sicherheit für die Ordnungsgemäßheit der Niederschrift.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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