Detailansicht Urteil
Zur Sondervergütung des Verwalters; §§ 27, 28 WEG; 305 ff BGB
LG München I, AZ: 1 S 124/21 WEG, 18.05.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 124/20, 08.07.2021
-
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 27/18, 25.07.2019
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 21/18, 12.09.2018
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 132/13, 24.06.2015
Ähnliche Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 455/15, 14.06.2016
-
LG Dresden, AZ: 2 S 400/15, 09.03.2016
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 134/11, 17.11.2011
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 224/07, 06.12.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
- Nicht zertifizierter Verwalter darf nicht über den 30.06.2024 zum Verwalter bestellt werden; § 48 Abs. 4 S. 2 WEG
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Bei 38.000,00 EUR Auftragsvolumen sind drei Angebote Pflicht - keine Vergleichsangebote bei Folgeaufträgen; §§ 16, 19 WEG
- Auch Alt-Verwalterverträge enden spätestens 6 Monate nach Abberufung der Verwaltung; §§ 26 Abs. 3 und 5 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verwalter Miete Eigentümerversammlung Makler Garage Protokoll Wirtschaftsplan Beirat Jahresabrechnung Teilungserklärung Sondereigentum Abschleppen Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Mietminderung Einstimmigkeit Kündigung Wurzeln Kurioses Veränderung Tierhaltung Schimmel Arzthaftung Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Beschluss Anfechtungsklage Wohnungseigentümer Gegenabmahnung Verwaltungsbeirat Abmahnung Telefonwerbung Gemeinschaftseigentum Nutzungsentschädigung Treppenlift
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Sondervergütungen im Rahmen von AGB-Klauseln dürften grds. mangels Bestimmtheit unzulässig sein, da es nicht möglich ist, die über die Regelvergütung hinausgehende Mehrarbeit der Verwaltung pauschal abzugrenzen und so die Mehrvergütung zu definieren.
Eine Beschlussfassung über eine Sondervergütung kann darüber hinaus auch nicht zu einer (nachträglichen) Bestimmtheit der Vergütungsklauseln im Verwaltervertrag führen, da die AGB-Klauseln und die Abstimmung über die Sondervergütung getrennt bewertet werden müssen.
Zwei an sich nicht zulässige Vereinbarungen über eine Sondervergütung können im Gesamtzusammenhang gesehen nicht zu einer zulässigen Sondervergütung führen. Dies ist aber der Tenor der Entscheidung des LG München.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Hilfserwägung des LG München, dass die AGB-Kontrolle nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage des Verwaltervertrages geprüft werden kann, sondern bei der Anwendung des Vertrages im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen ist.
Das LG München verkennt, dass es vorliegend gerade nicht um die Verwalterwahl oder einen Beschluss über den Verwaltervertrag ging, sondern um eine Sondervergütung, also um die Anwendung des Vertrages im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter.
Ansonsten wäre es nicht mehr möglich, unzulässige Verwalterklauseln jemals noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, wenn nicht nur der Vertrag selber, sondern auch die Anwendung des Verwaltervertrages durch Vereinnahmung von Sondervergütungen durch den Verwalter aufgrund des Vertrages nicht mehr überprüft werden können.
Relevant wird dies in der Regel bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, wenn der Verwalter die eigenmächtige Entnahme von Sonderhonoraren als Kosten in die Abrechnung einstellt, welche den einzelnen Wohnungseigentümer unmittelbar anteilig in der Einzelabrechnung belastet.