Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zur Erledigung einer Anfechtungsklage nach Umsetzung des Beschlusses und Eigentümerwechsel; §§ 46 WEG a.F.; 91a ZPO
LG Hamburg, AZ: 318 S 23/21, 22.12.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Solange die Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig.

Die Anfechtungsklage erledigt sich dann in der Hauptsache, wenn die beschlossene Maßnahme durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte. Sie erledigt sich auch, wenn ein Zweitbeschluss, der den angefochtenen ersetzt, bestandskräftig geworden ist.

Das zwischenzeitliche Einholen eines beschlossenen Gutachtens erledigt die Beschlussanfechtungsklage nicht.

Die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Beschlussanfechtungsverfahrens lässt weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen (BGH, V ZB 10/01). Der Veräußerer führt das Verfahren als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter. Er kann einen Anfechtungsprozess weiter betreiben.

Mit der Veräußerung eines Wohnungseigentums kann indes das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragssteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse zu haben.

Geht aus dem Beschluss nicht hervor, wer Antragsgegner eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens sein soll, ist der Beschluss zu unbestimmt. Dass dies den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung bekannt gewesen sein soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil Beschlüsse aus sich heraus "objektiv und normativ" auszulegen sind und diese Information für einen objektiven Dritten nicht aus dem Beschlussinhalt konkret hervorgeht.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop