Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Der Streitwert für eine Anfechtungsklage einer Jahresabrechnung bestimmt sich nach der Abrechnungsspitze; 49 GKG
AG Köln, AZ: 215 C 61/21, 19.05.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Streitwert für eine Anfechtungsklage einer Jahresabrechnung bestimmt sich nicht nach dem Abrechnungsbetrag, sondern nach der Abrechnungsspitze.

Bei unbefangenem Verständnis liegt es fern, das Einzelinteresse mit der Höhe der insgesamt auf den Miteigentümer umgelegten Kosten gleichzusetzen, denn er wird selten der Auffassung sein, dass diese Kosten insgesamt nicht auf ihn umgelegt werden können.

In der Regel wird er mit der Umlage eines bestimmten Teilbetrags nicht einverstanden sein, bei dem es sich um sein wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung des Gerichts handelt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop