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Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten; § 49 GKG
LG Köln, AZ: 29 T 44/22, 13.06.2022
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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