Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zur Gültigkeit der Unterschrift eines Miteigentümers als Beirat, §§ 24 Abs.6, 29 Abs. WEG
OLG Hamm, AZ: I 15 Wx 183/11, 08.06.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Beiratsmitglied kann der Sache nach auch als "weiterer Miteigentümer" unterzeichnen, § 24 Abs.6 WEG.

Nach § 24 Abs.6 WEG ist die Versammlungsniederschrift von dem Versammlungsleiter und einem Miteigentümer zu unterschreiben und, soweit ein solcher bestellt ist, von dem Beiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Da gemäß § 29 Abs.1 WEG grundsätzlich nur ein Wohnungseigentümer zum Beirat bestellt werden kann und der Verwaltungsbeirat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Beiräten besteht, kann, wenn wie hier neben dem Versammlungsleiter drei "Beiräte" unterschrieben haben, davon ausgehen, dass in der Sache die Voraussetzungen des § 24 Abs.6 WEG erfüllt sind, da neben dem Beiratsvorsitzenden ein weiterer Miteigentümer unterschrieben hat.
Ob die Entscheidung des OLG Hamm tatsächlich von der des OLG Düsseldorf (I-3 Wx 263/09) abweicht, mag bezweifelt werden. Vorliegend hatte neben dem Beiratsvorsitzenden ein Miteigentümer mit dem Zusatz "Beirat" unterschrieben. Dem OLG Düsseldorf lag der Fall zugrunde, in welchem ein Beiratsmitglied in einer "Doppelfunktion" unterschrieben hatte und somit unter dem Protokoll lediglich zwei Unterschriften vorhanden waren anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen drei Unterschriften.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltungsbeirat Vorsitzender WEG Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentümergemeinschaft Grundbuchamt Vorlage Nachweises Bestellung des Beirats Grundbuchamt Nachweis in der Form des § 29 GBO Nachweis Wahl Beiratsvorsitzenden verlangen Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop