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Vorlage des Vermögensberichts in der Eigentümerversammlung ist zu spät/ falsche Kontostände rechtfertigen nicht mehr die Anfechtung der Jahresabrechnung; §§ 28 Abs. 4, 45 WEG
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 3463/21, 01.07.2022
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§§ 28 Abs. 4, 45 WEG
Es ist nicht ausreichend, den Vermögensbericht in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorzulegen.

Gemäß § 28 Abs. 4 S. 2 WEG ist der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Form macht das Gesetz keine Vorgaben, so dass eine Übersendung per Post oder per E-Mail, aber auch die Einstellung auf einer zugangsbeschränkten Internetseite als zulässig erachtet wird.

Für die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse ist es unbeachtlich, ob bei der Instandhaltungsrücklage und beim Girokonto der Anfangskontostand falsch angegeben wurde.

Da die Kontostände und die Erhaltungsrücklage nicht mehr Bestandteil der Jahresabrechnung sind, begründen falsche Angaben zu den Kontoständen keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse, die Klägerin muss stattdessen die Berichtigung bzw. Ergänzung des Vermögensberichtes geltend machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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