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Keine generelle Änderung des Kostenverteilerschlüssels zulässig; § 16 Abs. 2 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 38/21 WEG, 13.05.2022
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1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer im Sinne von § 23 WEG sind "aus sich heraus" - objektiv und normativ - auszulegen; dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar.

2. Die Eigentümer können nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Diese zuletzt genannte Regelung, die auf das WEMoG vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187) zurückgeht, räumt den Eigentümern eine Beschlusskompetenz ein, um "für einzelne Kosten" oder "bestimmte Arten von Kosten" eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Regelung per (Mehrheits-)Beschluss zu treffen.

Allerdings folgt daraus keine Kompetenz für eine generelle Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels. Damit will der Gesetzgeber eine Einzelfallabwägung erreichen; sollen also - was zulässig ist - einzelne Kosten dauerhaft anders zugeordnet werden, müssen die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung erkennen lassen, dass sie zumindest gruppenbezogen ein Ermessen hinsichtlich des neuen Schlüssels ausgeübt haben, also nicht pauschal den Schlüssel ändern, sondern die Ordnungsmäßigkeit des neuen Schlüssels auch überprüft haben.

Es ist unklar, welche Arten von Kosten bzw. welche einzelnen Kosten von den „laufenden Kosten“ erfasst werden. Eine Differenzierung von verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Kosten - die zwingendermaßen (wie Heizkosten) auch nach Verbrauch abzurechnen sind – ist in dem Beschlusstext nicht vorgenommen worden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Änderung kostenverteilerschlüssel