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Einberufung einer Eigentümerversammlung durch Wohnungseigentümer nur bei Einvernehmlichkeit aller übrigen Wohnungseigentümer, § 24 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 222/10, 10.06.2011
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§ 24 Abs. 1, 2 und 3 WEG 1. Grundsätzlich obliegt das Recht zur Einberufung der Eigentümerversammlung gem. § 24 Abs. 1 und 2 WEG dem Verwalter oder in den Fällen des § 24 Abs. 3 WEG dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats. Ausnahmsweise sind aber auch die Eigentümer berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt.

In diesem Falle bedarf es für eine wirksame Absetzung einer bereits eingeladenen Wohnungseigentümerversammlung einer einvernehmlichen Vorgehensweise durch alle Wohnungseigentümer.

Sagt ein Wohnungseigentümer seine Teilnahme an einer als "Vollversammlung" einberufenen Wohnungseigentümerversammlung ab, darf die Versammlung gleichwohl durchgeführt werden. Allerdings tritt bei Fernbleiben eines Eigentümers in der Versammlung die Heilungswirkung hinsichtlich etwaiger Einberufungsmängel nicht ein, analog § 51 Abs. 3 GmbHG.

Ein Einberufungsmangel liegt aber darin, dass die Eigentümerversammlung nicht an dem Versammlungsort durchgeführt wurde, den die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Eigentümerversammlung einvernehmlich festgelegt hatten, sondern ohne Einverständnis der Kläger verlegt wurde.

Eine Befugnis der Beklagten zur Verlegung des Versammlungsortes folgt auch nicht daraus, dass die Kläger den Wohnungseigentümern unberechtigt den Zutritt zum vereinbarten Versammlungsort hatten verwehren lassen und deshalb die einberufene Versammlung dort nicht durchgeführt werden konnte. Das Verhalten der Kläger mag unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen der vergeblich angereisten Wohnungseigentümer führen; es begründet aber nicht die Berechtigung nicht zur Einberufung berechtigter Personen, den Versammlungsort zu verlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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