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Schadensersatz nach eineinhalb jähriger unerlaubter Stilllegung, § 249 BGB
OLG Celle, AZ: 16 U 18/04, 22.06.2004
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Die nach § 7 Abs. 1 StrEG geschuldete Entschädigung erstreckt sich auf den vollen Ausgleich des erlittenen Vermögensschadens (§ 249 BGB).

Ist die Beschlagnahme eines Fahrzeugs entschädigungspflichtig, so richtet sich der Umfang der Entschädigung einschließlich der entgangenen Gebrauchsvorteile (Nutzungsentschädigung) nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz.

Bei einem (beschlagnahmebedingten) Ausfall eines Pkw von 518 Tagen sind die in der Regulierungspraxis und der Rechtsprechung weithin anerkannten Tabellen von Sanden/Danner als Schätzgrundlage für die Bemessung der Nutzungsentschädigung nach § 287 ZPO in der Regel nicht geeignet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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