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Wohnungseigentümer darf selber keine Eigentümerversammlung einberufen; §§ 23, 24 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/22, 16.09.2022
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Eine Eigentümerversammlung kann nur durch den Verwalter einberufen werden. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich einzuberufen, darf der Beiratsvorsitzende einladen.

Existiert kein Beirat, darf ein Wohnungseigentümer nicht zur Versammlung einladen ohne vorher vom gericht hierzu ermächtigt worden zu sein.

Dieser Einladungsmangel kann durch rügelose Versammlungsteilnahme aller Wohnungseigentümer geheilt werden. Daran fehlt es, wenn ein Eigentümer nicht an der Versammlung teilnimmt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop