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WEG-Verwalter hat keine Rechtsmittel gegen eine zu seinen Lasten ergehende Kostenentscheidung gem. § 49 Abs. 2 WEG in der Berufungsinstanz, §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 321a, 567, 574 ZPO
OLG Köln, AZ: 16 W 13/11, 28.04.2011
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§§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 321a 567, 574 ZPO, 49 Abs. 2 WEG
Nach einhelliger Meinung in Rspr. u. Lit. kann ein WEG-Verwalter die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG in entsprechender Anwendung der §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 380 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten (z. B. LG Frankfurt NJW 2009, 924; LG Berlin NJW 2009, 2544; LG München I NZM 2009, 868; Bärmann/Klein, WEG, 11. Auflage, § 49 Rz. 27).

Bei einer erstmals vom Berufungsgericht zu Lasten des Verwalters getroffenen Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde dagegen nicht statthaft; denn nach § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts statthaft, während gegen Entscheidungen, die es als Berufungs- und Beschwerdegericht trifft, gem. § 574 ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet ist. Da die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist und das Landgericht eine solche auch nicht zugelassen hat, besteht mithin keine Anfechtungsmöglichkeit.

Ein Verwalter hätte sonst bessere Rechtsschutzmöglichkeiten als eine Partei, die eine erstmals im Berufungsverfahren ergangene isolierte Kostenentscheidung (z. B. nach § 91a ZPO) gerade nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten könnte. Wenn aber für eine Partei eine sofortige Beschwerde nicht zulässig ist, gilt dies auch für Dritte, die durch eine isolierte Kostenentscheidung beschwert sind (BGH NJW 1988, 50).

Wurde der Verwalter vom Berufungsgericht vor einer Kostenentscheidung zu seinen Lasten keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben, kann er sich dagegen bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wenden.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Senat scheidet aus; denn eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei einer zulässigen sofortigen Beschwerde möglich (BGH NJW 2004, 1112; BGH NJW-RR 2006, 286).
Die Entscheidung des OLG Köln ist zutreffend, denn der Wortlaut des § 567 Abs. 1 ZPO ist eindeutig auf Entscheidungen im ersten Rechtszug begrenzt. Mangels einer Spezialvorschrift endet die Entscheidung über die Kostentragung des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG beim Berufungsgericht.

Einzige Ausnahme: Das Berufungsgericht kann die Rechtsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulassen. Hierfür ist aber eine Kammerentscheidung notwendig, §§ 66 Abs. 6 S. 2, 68 Abs. 1 S. 5 GKG (BGHZ 154, 200).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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