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Eine vereinbarte verbrauchsunabhängige Verteilung der Betriebskosten zugunsten des Mieters kann im Nachhinein nicht mehr durch den Vermieter geändert werden
AG Bonn, AZ: 204 C 56/21, 27.10.2021
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Eine Verteilung verbrauchsunabhängiger Betriebskosten nach der Personenanzahl kann für einzelne Mieter vorteilhaft sein. Deswegen entspräche es dem Telos des § 307 BGB nicht, eine entsprechende Klausel generell für unwirksam zu halten. Vielmehr ist der Vermieter als regelmäßiger Verwender der Klausel an sie gegenüber denjenigen, die von ihr profitieren, gebunden.

Wenn ein Änderungsgrund nach der mietvertraglichen Regelung gegeben ist, wenn sich der bisherige Umlegungsmaßstab als unzweckmäßig oder unbillig erweist, so folgt aus dieser Formulierung („erweist“), dass der Vermieter zu einer Änderung nur dann berechtigt ist, wenn sich Unzweckmäßigkeiten oder Unbilligkeiten aus Entwicklungen ergeben haben, die bei Vertragsschluss noch nicht eingetreten und nicht absehbar waren.

Eine anhaltend starke Nutzung des Wohnraums als Home-Office führt nicht dazu, dass die Umlegung der Betriebskosten nach der Personenanzahl unbillig(er) wird.

Eine Unbilligkeit der Verteilung der Betriebskosten nach der Personenanzahl ergibt sich auch nicht aus dem Einverständnis der anderen Mieter mit der Änderung des Verteilungsschlüssels.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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