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Schadensersatz bei Vorenthaltung einer Pachtsache
OLG Köln, AZ: 22 U 191/21, 04.04.2022
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Der Verpächter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauer der Vorenthalten die zuletzt vereinbarte Pacht stets ungeachtet des Verhältnisses, in dem die gezogenen oder ziehbaren Nutzungen zu denen des Gesamtjahres stehen, als Mindestentschädigung nach § 584b Satz 1 BGB verlangen.

Eine Anpassung der seitens des Pächters nach § 584b Satz 1 BGB zu leistenden Nutzungsentschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt jedenfalls dann von vornherein nicht in Betracht, wenn sich die zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände erst nach der Beendigung des Pachtvertrages schwerwiegend verändert haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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