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Stornierung einer Miet-Yacht wegen Corona
LG Krefeld, AZ: 2 S 8/21, 09.03.2022
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Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, die vor Fälligkeit des Anspruchs auf Überlassung der Mietsache ausgesprochen wird, ist nur dann wirksam, wenn sicher ist, dass der Gebrauch nicht wie geschuldet gewährt werden wird. Die bloße Ungewissheit hierüber reicht grundsätzlich nicht. ?

Wegen der generellen Wechselhaftigkeit des Pandemiegeschehens darf ein Mieter zumindest nicht mit der für §§ 313 Abs. 4, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB erforderlichen Gewissheit davon auszugehen, dass nach dem Ablauf der alten Regelungen der Gebrauch nicht wie geschuldet gewährt werden kann.?

Ausnahmsweise kann in solchen Fällen eine Kündigung dann möglich sein, wenn dem Mieter die Ungewissheit wegen besonderer Umstände nicht zugemutet werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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